Satzung

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Satzung der Deutsch-Polnischen Gesellschaft Sachsen

Gesellschaft für Sächsisch-Polnische Zusammenarbeit e.V.

vom 15. Januar 1992

in der Fassung vom 18.11.2022

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsch-Polnische Gesellschaft Sachsen – Gesellschaft für Sächsisch-Polnische Zusammenarbeit e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Dresden. Der Verein wird in das Vereinsregister Dresden eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt das Ziel, die Verständigung zwischen den Völkern der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland zu fördern.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle Zwecke im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften.

(2) Die Gesellschaft verfolgt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Gesellschaft und Mittel, die der Gesellschaft von dritter Seite zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Gesellschaft erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Die Gesellschaft kann sich im Rahmen ihrer Zielsetzung insbesondere folgender Mittel bedienen:

1. Austausch von Informationen und Vermittlung von Kontakten im kulturellen, wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Bereich.

2. Durchführung, Austausch und Vermittlung von Ausstellungen, Vorträgen, Filmvorführungen, literarischen, musikalischen und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.

3. Förderung kultureller und humanitärer Zwecke im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 10 AO einschließlich der Sammlung von Spenden zugunsten derartige Zwecke verfolgender gemeinnütziger Körperschaften.

4. Durchführung und Vermittlung von Studienreisen und Vorbereitungsseminaren, Austausch von Studiengruppen, Förderung der Begegnung zwischen Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen, insbesondere der Jugend beider Länder.

5. Herausgabe und Verbreitung eines Gesellschaftsorgans sowie sonstiger Publikationen.

6. Errichtung eines Informationszentrums.

7. Durchführung von Sprachkursen.

8. Förderung der Partnerschaft zwischen sächsischen und polnischen Städten und Gemeinden.

(2) Die Gesellschaft sieht es als ihr besonderes Anliegen an, die historische und kulturelle Entwicklung von Sachsen und Polen unter Berücksichtigung der gemeinsamen historischen Beziehungen aufzuarbeiten und zu pflegen. Sie unterstützt dabei unter anderem die Societas Jablonoviana in Leipzig, die Kraszewski-Gedenkstätte in Dresden, die Pflege der historischen Gräber der polnischen Emigranten auf dem Alten Katholischen Friedhof in Dresden (einschließlich der wissenschaftlichen Betreuung).

 

§ 5 Finanzielle Mittel und Geschäftsjahr

(1) Die finanziellen Mittel der Gesellschaft ergeben sich aus:

1. Beiträgen der Mitglieder

2. Spenden,

3. sonstigen Zuwendungen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1992.

 

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt.

(2) Die Aufnahme als Mitglied bedarf eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; über Ablehnungen wird die Mitgliederversammlung informiert.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod eines Mitglieds

b) durch schriftliche Austrittserklärung; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig

c) durch Ausschluss aus dem Verein, der nach Gewährung von Gehör des Betroffenen durch

Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.

 

§ 6a Ende der Mitgliedschaft in besonderem Fall

(1) Unbeschadet der Regelungen des § 6 dieser Satzung endet die Mitgliedschaft in besonderen Fällen durch Feststellung und Beschluss des Vorstandes ohne dass es der Mitwirkung der Mitgliederversammlung bedarf.

(2) Ein besonderer Fall ist gegeben, wenn

a) das Mitglied trotz Fälligkeit des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages mit der Entrichtung des

Beitrages im Verzuge ist und nach zweifacher Mahnung den Beitrag nicht entrichtet,

b) das Mitglied unbekannt verzogen ist, so dass die Zustellung von Mahnungen über die

Entrichtung fälliger Mitgliedsbeiträge unmöglich geworden ist.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) das Kuratorium

c) die Mitgliederversammlung

d) die Rechnungsprüfer/innen

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/r Präsidenten/in, zwei Vizepräsidenten/innen, dem/r Schatzmeister/in und mindestens drei Beisitzern/innen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung anwesend ist.

(2)

a) Die Vorstandssitzungen sind vorzugsweise Präsenzversammlungen.

b) Sie können aber bei Bedarf auch als virtuelle Video-Sitzungen in einem nur für Vorstandsmitglieder sowie zugelassene beratende Beteiligte zugänglichen virtuellen Sitzungsraum stattfinden. Die für die Sitzung gültigen Zugangsdaten werden von dem/der Präsidenten-in, im Verhinderungsfall von dem/der Vizepräsidenten-in mit gesonderter E-Mail diesem Personenkreis rechtzeitig vor der Sitzung mitgeteilt. Vorstandsmitglieder und zugelassenen Beteiligte sind verpflichtet, ihre Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Aufzeichnung und Speicherung der Sitzung sind untersagt.

(3) Der/Die Präsident/in zusammen mit einem/r Vizepräsidenten/in bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in bestimmen, der Mitglied des Vereines sein muss. Der/Die Geschäftsführer/in nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(6) Der Vorstand im Sinne des Absatzes 2 wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen des Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderung sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen.

 

§ 9 Kuratorium

Das Kuratorium setzt sich aus mindestens 4 oder höchstens 6 Persönlichkeiten zusammen, die in hervorragender Weise für den Zweck der Gesellschaft, insbesondere für die Förderung sächsisch-polnischer

Kontakte wirken. Das Kuratorium hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und zu beraten. Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung nimm den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über

1. den Rechenschaftsbericht des/ Schatzmeister-s/in

2. die Entlastung des Vorstandes

3. die Beitragshöhe

4. alle sonstigen in dieser Satzung vorgesehenen Maßnahmen.

Sie wählt Vorstand und Kuratorium.

(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung zu laufen. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/r Präsident-en/-in geleitet. Im Verhinderungsfall leitet sie eine/r der Vizepräsidenten/innen.

(5) Außerordentliche Versammlungen sind durch den Vorstand zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Rechnungsprüfer/innen

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben das Recht, jederzeit Einsicht in sämtliche Buchhaltungs – und Kassenunterlagen zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 12 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zu Beginn eines Jahr im Voraus fällig.

(2) Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung durch eine Beitragsordnung.

 

§ 13 Satzungsänderungen

Unbeschadet der Regelung des § 8 Absatz 5 können Satzungsänderungen nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sie in der Einladung zu den Mitgliederversammlungen als Tagesordnungspunkt aufgeführt sind. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer satzungsändernden Mehrheit.

(2) Bei der Auflösung und Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes darf das Vereinsvermögen nur einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Körperschaft übertragen werden, die es für die Förderung des Völkerverständigungsgedankens zu verwenden hat. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Errichtet durch die Gründungsversammlung im Kraszewski-Haus zu Dresden am 15. Januar 1992.

Eingetragen in das Vereinsregister Dresden durch das Registergericht Dresden am 16. September 1992 (VR 1481).

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.6. 1992, durch Beschluss des Vorstandes gemäß § 8 Absatz 5des Satzung vom 22. 1. 1996, durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 2.2.1996, 6.2. 1997, 7.3.2014 und 18.11.2022.